Freitag, 29. Januar 2010

Schlossaustausch durch Vermieter unzulässig. Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Mieter können in Zukunft aufatmen: ein weiteres Recht wurde verabschiedet, das dem Mieter entgegen kommt und den Vermieter in seiner Handlungsfreiheit einschränkt: Laut neuem Mietrecht ist es Vermietern nicht mehr gestattet, ohne Weiteres einen Schlossaustausch in einer Wohnung durchzuführen. Das Immobilienportal myimmo.de berichtet über das neue Gesetz.
Noch bis vor Kurzem war es Vermietern möglich, einen Schlossaustausch durchzuführen ohne dabei den Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu verlieren. Laut Urteil des Berliner Kammergerichts wird das in Zukunft nicht mehr möglich sein. Zuvor war bereits der Schlossaustausch wegen Mietrückständen durch das Oberlandesgericht in Karlsruhe als rechtswidrig erklärt wurden. Im entsprechenden Fall hatte der Eigentümer der Wohnung seinem Mieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Dieser weigerte sich jedoch auszuziehen. Als Konsequenz ließ der Immobilieneigentümer die Schlösser austauschen und reichte eine Klage auf Nutzungsentschädigung gegen den ehemaligen Bewohner ein.
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http://redir.is/HN @ recht

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