Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden (Az.: I ZR 47/07), dass eine Internetzeitung eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung wie ein Printmedium mit demselben Titel darstellt.
Die Beklagte erwirkte gegenüber der Klägerin in der Vergangenheit einen Unterlassungstitel, mit dem der Klägerin verboten wurde, Zeitungen unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" herauszugeben. Einige Jahre später registrierte die Klägerin die Domain "eifel-zeitung.de"und gab hierunter eine Online-Zeitung heraus.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der Onlinezeitung "eifel-zeitung.de" gegen den Unterlassungstitel des Landgerichts verstoße. Die Klägerin sah hierin keinen Verstoß gegen den Unterlassungstitel und erhob klarstellend Feststellungsklage.
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http://pressemitteilung.ws/node/188473 @ recht
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vor 14 Jahren
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