Gegenstand des Urteils des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09) ist, dass auch einer urheberrechtlichen Abmahnung der rechtliche Einwand des Missbrauchs entgegengehalten werden kann.
§ 8 Abs. 4 UWG könne zum Ausschluss missbräuchlicher Abmahnungen und Klagen im Urheberrecht weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen werden, denn die Klagebefugnis des verletzten Urhebers ergebe sich – anders als im Wettbewerbsrecht – aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Sie werde nicht gesetzlich geregelt. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließe nicht aus, den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis desjenigen, der sich urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche berühmt, zuzulassen. Ein entsprechender Einwand des Rechtsmissbrauchs kann sich aus § 242 BGB ergeben.
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http://pressemitteilung.ws/node/186804 @ recht
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vor 14 Jahren
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