Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 (Az.: C?555/07) entschieden, dass die Beschäftigungszeiten, die vor Vollendigung des 25. Lebensjahrs liegen, entgegen der bisherigen Rechtslage zu berücksichtigen sind.
Dies hat zur Folge, dass Kündigungsfristen nicht richtig berechnet wurden. Hiervon betroffene Arbeitnehmer können, soweit Verjährung oder Ausschlussfristen nicht eingetreten sind, nachträglich Gehaltsnachzahlungsforderungen für die verlängerten Kündigungsfristen beanspruchen.
Nach den Vorschriften des BGB hängt die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfristen von der jeweiligen Dauer der Beschäftigung ab. Allerdings sind nach der seit Jahrzehnten bestehenden Gesetzeslage diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht zu berücksichtigen, § 622 Abs. 2 S. 2 BGB.
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